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Schachklub Oberkirch e.V.


Eingetragen ins Vereinsregister Amtsgericht Oberkirch unter VR 88 am 05. Juli 1976
Vereins-Nr.: Badischer Schachverband e.V.: 10.713
Vereins-Nr.: Badischer Sportbund e.V.: 53.033.0

SATZUNG


§1 NAME und SITZ des VEREINS
Der Verein führt den Namen "Schachklub Oberkirch e.V."; Sitz ist Oberkirch / Baden.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. eingetragen.

§2 ZWECK des VEREINS
Der "Schachklub Oberkirch e.V." mit Sitz in Oberkirch / Baden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung des Schachspiels und die Ausrichtung der dazu erforderlichen Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§3 GESCHäFTSJAHR
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§4 MITGLIEDSCHAFT
Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Freiburg e.V. sowie des Badischen Schachverbandes e.V.
Deren Satzungsbestimmungen und Ordnungen werden anerkannt.

Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:

a) Erwachsene Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) Ehrenmitglieder

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Vorstand kann den Antrag auf die Aufnahme innerhalb 3 Monaten nach Antragstellung ablehnen.

Alle Mitglieder verpflichten sich mit dem Eintritt in den Verein, der Zielsetzung des Vereins zu dienen und die Bestimmungen der Vereinssatzung zu erfüllen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird mit dem Ende des Kalenderjahres wirksam.

Mitglieder die sich vereinsschädigend verhalten, können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen alle seine Rechte an den Verein. Etwaige dem Verein gegenüber bestehende Verpflichtungen bleiben bis zu deren Erfüllung bestehen.

§5 BEITRÄGE
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der auf Vorschlag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Jugendliche, in der Ausbildung Stehende, Ersatzdienstleistende, Arbeitslose und Rentner ab 65 Jahren sowie passive Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Der festgesetzte Jahresbeitrag ist in voller Höhe bis Ende Juni des betreffenden Jahres entweder direkt an den Kassenwart oder an eines der Bankkonten des Vereins zu bezahlen. Die Mitglieder sind gehalten, den Jahresbeitrag durch Erteilung einer Einzugsermächtigung abzuführen.

In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag Beitragszahlungen stunden, reduzieren oder erlassen.

§6 HAFTUNG
Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen, das aus dem Kassenstand und aus dem vorhandenen Inventar besteht.

Für irgendwelche Schäden, die bei Veranstaltungen oder Fahrten von und zu Veranstaltungen des Vereins, Mitgliedern oder vereinsfremden Personen entstehen, übernimmt der Verein keine Haftung.

§7 VEREINSVORSTAND
Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden Personen:

VorsitzenderStellvertretender Vorsitzender
JugendleiterKassenwart
SchriftführerTurnierleiter
MannschaftsführerMaterialwart
PressewartBeisitzer

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren. Eine vorzeitige Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch Mehrheitsbeschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung des Vorstandes, eine kommissarische Vertretung bestellt werden.

Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um Fragen der Vereinsführung zu besprechen. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden einberufen oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

In den Vorstand wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§8 AUFGABEN des VORSTANDES
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorsitzende ist ermächtigt, Rechtsgeschäfte bis zu 250,-- Euro für den Verein abzuschließen, sofern dem betreffenden Rechtsgeschäft kein Beschluss des Vorstandes entgegensteht. Bei Rechtsgeschäften über 250,-- Euro ist ein Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erforderlich. Diese Regelung gilt nur vereinsintern.

Er vollzieht Ehrungen im Sinne der Ehrungsordnung des SKO vom 20. Juli 2007, die als Anhang Bestandteil dieser Satzung ist.

Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Mitgliederversammlung gemäß §9 der Satzung einzuberufen, eine Tagesordnung aufzustellen und die Versammlung zu leiten.

Er hat weiterhin die Aufgabe, Vorstandssitzungen gemäß §7 der Satzung einzuberufen.
Der Vorsitzende kann seine Befugnisse auf den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen.

Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung aller Schriftstücke, die zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung notwendig sind. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzusetzen, das von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Seine Aufgabe ist ferner die Führung der Mitgliederliste und die Archivierung von Vereinsdaten, Turnierergebnissen und dergleichen.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Seine besondere Aufgabe ist, auf pünktlichen Eingang der Mitgliedsbeiträge und die Beantragung von Zuschüssen zu achten.

Die Aufgabe des Turnierleiters besteht in der Ausrichtung, Durchführung und Aufsicht der vom Verein veranstalteten Turniere und in der Abfassung von Turniersatzungen, die den Turnierablauf regeln. Er hat gleichzeitig die Funktion eines Schiedsrichters. Ihm obliegt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Beschaffung von Turnierpreisen und der Einzug von Startgeldern.

Weiter koordiniert der Turnierleiter die Ranglistenerstellung für den offiziellen Spielbetrieb. Dieses erfolgt mit allen Mannschaftsführern in Mannschaftsführerbesprechungen. Die Rangliste soll ein Monat vor dem Abgabetermin vollständig und genehmigt vorliegen.

Der Jugendleiter betreut Jugendliche und organisiert die die Jugend betreffenden Turniere und Veranstaltungen.

Der / die Mannschaftsführer organisiert (en) alle Einzelheiten, die im Zusammenhang mit Mannschaftswettkämpfen stehen. Seine / ihre Aufgabe ist die Erstellung einer Rangliste aufgrund der Turnierergebnisse, die Aufstellung einer oder mehrerer Mannschaften, Bekanntgabe von Spielterminen und die Organisation der Mannschaftswettkämpfe. Er / sie vertreten die Interessen der Mannschaft (en) des Vereins. Bei Bestehen mehrerer Mannschaften kann / können sich der / die Mannschaftsführer zu seiner / ihrer Unterstützung einen Stellvertreter ernennen.

Dem Materialwart obliegen die Pflege und Instandhaltung des Spielmaterials und des vereinseigenen Inventars. Er hat außerdem ein Inventarverzeichnis zu führen. Erforderliche Reparaturen oder Neuanschaffungen hat er dem Vorsitzenden anzuzeigen, der ihn zur Durchführung bzw. Beschaffung ermächtigen kann.

Der Pressewart sorgt für die zeitnahe Veröffentlichung von Veranstaltungen, Berichten und Ergebnissen.

§9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung tritt jedes zweite Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden durch öffentliche Bekanntmachung zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in der Acher-Rench-Zeitung. Mitglieder, die diese Zeitung nicht beziehen – insbesondere auswärtige Mitglieder – werden schriftlich eingeladen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu erstellen und müssen eine Woche vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein, der die Tagesordnung aufstellt. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:

a) Jahresbericht durch den Vorstand
b) Rechnungsbericht durch den Kassenwart und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung und Rücktritt des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Ausgaben
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Sonstige Anträge

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats mit der gleichen Tagesordnung wiederholt. Bei wiederholtem Zusammentritt ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse zur Änderung der Satzung sind nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit rechtskräftig.

Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied. Zur Wahl des Jugendleiters sind alle Mitglieder ab 14 Jahren stimmberechtigt.

Die Entlastung des Vorstandes erfolgt über einen Wahlleiter, der der Versammlung auch die Vorschläge zur Neuwahl unterbreitet.

Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt in geheimer Abstimmung, die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder kann in offener Abstimmung vorgenommen werden.

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden vom Schriftführer in Form eines Protokolls niedergelegt und sind von Wahlleiter, Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§10 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
In dringenden Fällen kann vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Bekanntmachung und Verfahren gemäß §9 der Satzung.

§11 VORSTANDSSITZUNG
Je nach Erfordernis werden vom Vorsitzenden Vorstandssitzungen einberufen, in denen der Vorstand wichtige Beschlüsse zur Abstimmung bringen kann. Neuwahlen erfolgen in den Vorstandssitzungen nicht. Bekanntmachung und Verfahren gemäß §9 der Satzung.

§12 KASSENPRÜFUNG
Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Aufgabe, die Einnahmen und Ausgaben der beiden vorausgegangenen Jahre einer Revision zu unterziehen und der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.

Die beiden Kassenprüfer müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Kassenführung und auf die Vollständigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§13 AUFLÖSUNG
Der Verein kann sich auflösen, wenn zwei Drittel der eingetragenen, stimmberechtigten Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen bzw. ihr Einverständnis schriftlich erklären.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stiftung "Deutsche KinderKrebshilfe e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat..

§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder sollte die Satzung eine Regelungslücke enthalten, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Sinn der gewollten Regelung am nächsten kommt. Anstelle der fehlenden Bestimmngen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederersammlung vom 05.07.1976 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oberkirch in Kraft.

Vorsitzender:ChristianFeuchtinger
Stellvertretender Vorsitzender:DanielSchmiederer
Jugendleiter:DanielMüller
Kassenwart:KarlKiefer
Schriftführer:JoachimHuber
Turnierleiter:DanielMüller
Mannschaftsführer:
Mathias
Dominik
Erich
Schneider
Bienek
Bieser
Materialwart:AchimGutmann
Pressewart:vakant
Beisitzer:
Adolf
Dieter
Albert
Pluschke
Huber
Sester

Überarbeitung der Satzung am 23.06.1995; 07.06.2002; 22.04.2005; 20.07.2007; 15.09.2017


Unterschriften:
Vorsitzender Christian Feuchtinger
Schriftführer Joachim Huber




Schachklub Oberkirch e.V.

Ehrungsordnung

§ 1 Ehrungen
Der Schachklub Oberkirch e.V. (nachfolgend "SKO") würdigt ehrenamtliche Tätigkeiten und besondere Verdienste im Schachsport durch nachstehende Ehrungen.

In begründeten Fällen können die genannten zeitlichen Fristen unterschritten werden.

§ 2 Ehrenpersonen
Ehrenpersonen können durch Vorstandsbeschluss des SKO berufen werden. Ehrenpersonen sind stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes.

§ 2.1. Ehrenvorsitzender
Zum Ehrenvorsitzenden kann nur ernannt werden, wer über mehrere Legislaturperioden Vorsitzender war und zuvor die Ehrenmitgliedschaft erreicht hat.

§ 2.2. Ehrenmitglied
Zum Ehrenmitglied kann nur ernannt werden, wer die "Mitgliedschaft in Silber" erreicht hat und sich im Vorstand mit besonderen Leistungen für den Verein oder den Schachsport verdient gemacht hat.

§ 3 Mitgliederehrungen
Besondere Leistungen - der SKO ehrt für 20-jährige Tätigkeit im Vorstand
Mitgliedschaft in Gold - der SKO ehrt für 40-jährige Vereinszugehörigkeit
Mitgliedschaft in Silber - der SKO ehrt für 25-jährige Vereinszugehörigkeit

§ 4 Ehrungen durch Verbände
Funktionen im SKO und in den übergeordneten Verbänden können zusammen gewürdigt werden. Ehrungen der Verbände werden nach Maßgabe deren Regelungen beantragt bzw. verliehen.

Bei Ehrungen von Amtsträgern des SKO sind zuvor die Ehrungsmöglichkeiten der Verbände zu prüfen. Vor Verleihung von Ehrungen des Vereins erfolgen alle Verbandsehrungen.

§ 5 Ehrenpräsente
Der Vorstand des SKO verleiht für besonders hervorragende Leistungen Ehrenpräsente. Vorschlagsberechtigt mit Begründung sind aktive Vorstandsmitglieder.

§ 6 Ausführungsbestimmungen
Sind die Bedingungen für eine Ehrung erfüllt, soll die Verleihung auch dann genehmigt werden, wenn die zu ehrende Person zurzeit kein Ehrenamt mehr ausübt.

In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine "Mitgliedschaft in Gold" erreicht sind, kann diese Verleihung erfolgen, auch wenn vorher noch nicht die "Mitgliedschaft in Silber" verliehen worden ist.

Die Übergabe erfolgt in würdigem Rahmen, bei sportlichen / gesellschaftlichen Veranstaltungen, durch den Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes. Die öffentliche Würdigung erfolgt in der ARZ.

Ehrungsanträge sind schriftlich, aber formlos beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzureichen.

§ 7 Inkrafttreten
Die Ehrungsordnung ist ergänzender Bestandteil der Satzung des Schachklub Oberkirch e.V. Sie wurde auf der Mitgliederversammlung vom 20. Juli 2007 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.

Unterschriften:
Vorsitzender Christian Feuchtinger
Schriftführer Joachim Huber

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