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Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren. Eine vorzeitige Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch Mehrheitsbeschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung des Vorstandes, eine kommissarische Vertretung bestellt werden. Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um Fragen der Vereinsführung zu besprechen. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden einberufen oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In den Vorstand wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. §8 AUFGABEN des VORSTANDES Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende ist ermächtigt, Rechtsgeschäfte bis zu 250,-- Euro für den Verein abzuschließen, sofern dem betreffenden Rechtsgeschäft kein Beschluss des Vorstandes entgegensteht. Bei Rechtsgeschäften über 250,-- Euro ist ein Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erforderlich. Diese Regelung gilt nur vereinsintern. Er vollzieht Ehrungen im Sinne der Ehrungsordnung des SKO vom 20. Juli 2007, die als Anhang Bestandteil dieser Satzung ist. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Mitgliederversammlung gemäß §9 der Satzung einzuberufen, eine Tagesordnung aufzustellen und die Versammlung zu leiten. Er hat weiterhin die Aufgabe, Vorstandssitzungen gemäß §7 der Satzung einzuberufen. Der Vorsitzende kann seine Befugnisse auf den stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung aller Schriftstücke, die zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung notwendig sind. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzusetzen, das von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Seine Aufgabe ist ferner die Führung der Mitgliederliste und die Archivierung von Vereinsdaten, Turnierergebnissen und dergleichen. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Seine besondere Aufgabe ist, auf pünktlichen Eingang der Mitgliedsbeiträge und die Beantragung von Zuschüssen zu achten. Die Aufgabe des Turnierleiters besteht in der Ausrichtung, Durchführung und Aufsicht der vom Verein veranstalteten Turniere und in der Abfassung von Turniersatzungen, die den Turnierablauf regeln. Er hat gleichzeitig die Funktion eines Schiedsrichters. Ihm obliegt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Beschaffung von Turnierpreisen und der Einzug von Startgeldern. Weiter koordiniert der Turnierleiter die Ranglistenerstellung für den offiziellen Spielbetrieb. Dieses erfolgt mit allen Mannschaftsführern in Mannschaftsführerbesprechungen. Die Rangliste soll ein Monat vor dem Abgabetermin vollständig und genehmigt vorliegen. Der Jugendleiter betreut Jugendliche und organisiert die die Jugend betreffenden Turniere und Veranstaltungen. Der / die Mannschaftsführer organisiert (en) alle Einzelheiten, die im Zusammenhang mit Mannschaftswettkämpfen stehen. Seine / ihre Aufgabe ist die Erstellung einer Rangliste aufgrund der Turnierergebnisse, die Aufstellung einer oder mehrerer Mannschaften, Bekanntgabe von Spielterminen und die Organisation der Mannschaftswettkämpfe. Er / sie vertreten die Interessen der Mannschaft (en) des Vereins. Bei Bestehen mehrerer Mannschaften kann / können sich der / die Mannschaftsführer zu seiner / ihrer Unterstützung einen Stellvertreter ernennen. Dem Materialwart obliegen die Pflege und Instandhaltung des Spielmaterials und des vereinseigenen Inventars. Er hat außerdem ein Inventarverzeichnis zu führen. Erforderliche Reparaturen oder Neuanschaffungen hat er dem Vorsitzenden anzuzeigen, der ihn zur Durchführung bzw. Beschaffung ermächtigen kann. Der Pressewart sorgt für die zeitnahe Veröffentlichung von Veranstaltungen, Berichten und Ergebnissen. §9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG Die Mitgliederversammlung tritt jedes zweite Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden durch öffentliche Bekanntmachung zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in der Acher-Rench-Zeitung. Mitglieder, die diese Zeitung nicht beziehen – insbesondere auswärtige Mitglieder – werden schriftlich eingeladen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu erstellen und müssen eine Woche vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein, der die Tagesordnung aufstellt. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind: a) Jahresbericht durch den Vorstand b) Rechnungsbericht durch den Kassenwart und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung und Rücktritt des Vorstandes d) Neuwahl des Vorstandes e) Beschlussfassung über Ausgaben f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge g) Sonstige Anträge Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats mit der gleichen Tagesordnung wiederholt. Bei wiederholtem Zusammentritt ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zur Änderung der Satzung sind nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit rechtskräftig. Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied. Zur Wahl des Jugendleiters sind alle Mitglieder ab 14 Jahren stimmberechtigt. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt über einen Wahlleiter, der der Versammlung auch die Vorschläge zur Neuwahl unterbreitet. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt in geheimer Abstimmung, die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder kann in offener Abstimmung vorgenommen werden. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden vom Schriftführer in Form eines Protokolls niedergelegt und sind von Wahlleiter, Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen. §10 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG In dringenden Fällen kann vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Bekanntmachung und Verfahren gemäß §9 der Satzung. §11 VORSTANDSSITZUNG Je nach Erfordernis werden vom Vorsitzenden Vorstandssitzungen einberufen, in denen der Vorstand wichtige Beschlüsse zur Abstimmung bringen kann. Neuwahlen erfolgen in den Vorstandssitzungen nicht. Bekanntmachung und Verfahren gemäß §9 der Satzung. §12 KASSENPRÜFUNG Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Aufgabe, die Einnahmen und Ausgaben der beiden vorausgegangenen Jahre einer Revision zu unterziehen und der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Die beiden Kassenprüfer müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Kassenführung und auf die Vollständigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand genehmigten Ausgaben. §13 AUFLÖSUNG Der Verein kann sich auflösen, wenn zwei Drittel der eingetragenen, stimmberechtigten Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen bzw. ihr Einverständnis schriftlich erklären. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stiftung "Deutsche KinderKrebshilfe e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.. § 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder sollte die Satzung eine Regelungslücke enthalten, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Sinn der gewollten Regelung am nächsten kommt. Anstelle der fehlenden Bestimmngen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Inkrafttreten Die Satzung wurde auf der Mitgliederersammlung vom 05.07.1976 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oberkirch in Kraft.
Unterschriften: Vorsitzender Christian Feuchtinger Schriftführer Joachim Huber Schachklub Oberkirch e.V.
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